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Lebensmittelkennzeichnungspflicht

Wer von einer Lebensmittelallergie oder einer Unverträglichkeit gegenüber Laktose oder Gluten betroffen ist, muss die betreffenden Lebensmittel und Zutaten strikt meiden. Wobei zu beachten ist, dass Zöliakie und Laktoseintoleranz keine Allergien sind.

Die Lebensmittelkennzeichnungspflicht (EU-Richtlinie 2007/68/EG) hilft Betroffenen bei der Kaufentscheidung. Die Richtlinie gilt jedoch nur für verpackte Lebensmittel, für unverpackte fehlen diese Informationen meistens.

Was steht auf der Verpackung?

Auf der Packung stehen zwei Arten von Informationen zur Verfügung. Es ist wichtig diese unterscheiden zu können.

Die Allergenkennzeichnung: Sie nennt die Zutaten, die zu den häufigsten Allergenen gehören. Die Nahrungsmittelhersteller sind durch die EU-Richtlinie dazu verpflichtet.

Der Hinweis für Allergiker, dass mögliche Verunreinigungen mit Allergenen nicht auszuschließen ist, ist dagegen eine freiwillige Angabe der Lebensmittelkonzerne.

Kennzeichnung

Die nachfolgenden Lebensmittel bzw. Lebensmittelgruppen lösen rund 90% aller Unverträglichkeitsreaktionen aus. Sie sind daher kennzeichnungspflichtig: 

  • Krebstiere und Krebserzeugnisse
  • Eier und -erzeugnisse
  • Fisch und -erzeugnisse
  • Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und -erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte und Nüsse, d.h. Mandeln, Pistazien, Hasel-, Wal-, Kaschu-, Pekan-, Para-, Makadamia- und Queenslandnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sellerie und -erzeugnisse
  • Senf und -erzeugnisse
  • Sesamsamen und -erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite (Konzentration mehr als 10mg/kg oder 10mg/l), ausgedrückt als SO2
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Diese Zutaten und Erzeugnisse sind in der Zutatenliste immer namentlich aufzuführen. Es ist nicht erlaubt, sie hinter einem Sammelbegriff wie „Gewürze“ zu verbergen. Auch wenn die Produkte als Träger- oder Hilfsstoffe (z.B. Sojalecithin) verwendetet werden, müssen sie genannt werden.

Verbraucher müssen einige Tücken der Kennzeichnung beachten:

  • Die potenziellen Allergene sind in der Zutatenliste aufgeführt. Ein zusätzlicher Hinweis ist nicht verpflichtend.
  • Es sind keine speziellen Wortlaute vorgegeben. Betroffene, die keine Laktose vertragen, müssen wissen, dass Milch, Molke, Joghurt und Quark Laktose enthalten. Wer Gluten nicht verträgt muss auf Begriffe wie Weizen, Dinkel, Roggen, etc. achten.
  • Geht aus der Verkehrsbezeichnung hervor, dass ein bestimmtes Allergen enthalten ist, so kann die Nennung in der Zutatenliste entfallen. So muss dem Verbraucher klar sein, dass ein „Schmelzkäse“ aus Milch hergestellt wird.

Ausnahmen

Die Kennzeichnung ist ausschließlich für verpackte Lebensmittel vorgeschrieben. Bei allen offenen Produkten wie Wurst- oder Käsewaren, Brot und Kuchen, Feinkostsalaten, Eis, etc. müssen die potentiellen Allergene nicht gekennzeichnet werden. Dies wird sich zukünftig ändern.

Außerdem bezieht sich die Kennzeichnungspflicht nur auf Bestandteile, die als Zutat in der Lebensmittelproduktion eingesetzt wurden. Zufällige, produktionsbedingte Verunreinigungen müssen nicht aufgeführt werden.

„Hinweis für Allergiker: Kann Spuren von ... enthalten“

Die Information besagt, dass produktionsbedingt Allergene in das Lebensmittel gelangt sein könnten aber nicht müssen. Die Lebensmittelproduzenten schützen sich damit vor Haftungsansprüchen.

Dieser Hinweis ist eine freiwillige Angabe und ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen können vergleichbare Produkte, die den Hinweis nicht tragen, trotzdem relevante Allergenmengen als Verunreinigung enthalten. Auf der anderen Seite führen die Hersteller manchmal eine lange Liste von möglichen Allergenspuren als Vorsichtsmaßnahme auf, obwohl möglicherweise kein Risiko für die Allergiker besteht. Dies hat den Nachteil, dass die Auswahl der Lebensmittel für die Betroffenen extrem eingeschränkt wird.

In der Wissenschaft werden Grenzwerte für bestimmte Nahrungsmittel diskutiert, unter denen die Betroffenen keine allergische Reaktion befürchten müssen. Ansätze hierzu unter anderem gibt es in der Schweiz und in Australien. Die wissenschaftliche Diskussion um die Grenzwerte ist noch nicht vollkommen ausgereift, um eines der Konzepte auch nach Deutschland übertragen zu können.

Aussicht

Die Europäische Union beschloss 2011 zusätzliche Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die Bestimmungen müssen bis zum 13. Dezember 2014 umgesetzt werden.

Demnach müssen potentiell allergene Zutaten künftig in der Zutatenliste hervorgehoben (z.B. farblich unterlegt) werden. Auch bei loser Ware müssen demnächst die Allergene gekennzeichnet werden. Die Art und Weise der Kennzeichnung müssen die einzelnen Mitgliedsstaaten festlegen und entsprechende nationale Vorschriften erlassen.

Autorin: Judith Linnemann
Stand: März 2012

Quellen und weiterführende Literatur

Beyer, K. (2009). Strategien zur Bestimmung von Schwellenwerten für Lebensmittelallergene aus klinischer Sicht. Schwellenwerte zur Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln – Expertengespräch im Rahmen der BMELV-Konferenz 2008 „Allergien: Bessere Information, höhere Lebensqualität“. Tagungsband. 19-21.

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). (29. Juli 2009). Bessere Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln für Verbraucher: Schwellenwerte können derzeit noch nicht zuverlässig festgelegt werden. Abgerufen am 20. Oktober 2011 von www.bfr.bund.de

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). (01. Oktober 2008). Neues Konzept zur Kennzeichnung von Allergenspuren in Lebensmitteln. Abgerufen am 20. Oktober 2011 von www.bfr.bund.de

Bundesministerium für Ernährung, L. u. (2011). Informationen für Allergiker. Abgerufen am 20. Oktober 2011 von www.lebensmittelklarheit.de

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. (2011). EU-Vorschriften zur Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung. Abgerufen am 03. November 2011 von www.bmelv.de

Europäische Union. (25. Oktober 2011). Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel. Abgerufen am 21. Februar 2012 von EUR-Lex.

Richter, K., Rubin, D., & Lampen, A. (2012). Aktuelle Aspekte zur Risikobewertung von Allergenspuren in Lebensmitteln. Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz, 55 (3), 394-401.

Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten.

Vieths, S. (2009). „Hazard“-Charakterisierung in der Risikobewertung von Lebensmittelallergenen. Schwellenwerte zur Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln – Expertengespräch im Rahmen der BMELV-Konferenz 2008 „Allergien: Bessere Information, höhere Lebensqualität“. Tagungsband., 23-26.


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