Eine kritische Zusammenfassung der neuen Richtlinie 2009/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
Allein in den ersten sechs Lebensjahren verbringen Kinder rund 15.000 Stunden mit Spielen. Spielend lernen sie die Welt zu begreifen und es werden wichtige Grundlagen für die weitere Entwicklung der Kleinen gelegt. Daher muss Spielzeug sicher sein. Untersuchungen der Stiftung Warentest vom Oktober 2010 wie auch der Zeitschrift Ökotest (Dez. 2010) zeigen, dass viele Spielwaren noch immer deutlich belastet sind. Besonders betroffen ist Holzspielzeug (Stiftung Warentest 2010).
Im Sommer 2009 ist die neue Richtlinie (RL 2009/48/EG) der Europäischen Union (EU) über die Sicherheit von Kinderspielzeug erschienen und ersetzt damit die alte Richtlinie aus dem Jahr 1988.
Die Richtlinie legt fest, welchen Sicherheitsanforderungen Spielzeug entsprechen muss, wenn es in der EU hergestellt oder verkauft werden soll. Ziel der Richtlinie ist, die Sicherheit oder Gesundheit von Kindern und Dritten beim Umgang mit Spielzeug zu gewährleisten. Dabei sind der bestimmungsgemäße und der vorhersehbare Gebrauch unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern zu beachten. So müssen Hersteller damit rechnen, dass Kinder auch solches Spielzeug in den Mund nehmen, welches eigentlich nicht dafür konzipiert wurde.
Die Richtlinie gilt für Produkte, die offensichtlich dazu bestimmt sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Dazu gehören unter anderem nicht:
Die Sicherheitsanforderungen betreffen physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit und chemische Stoffe. Ein deutlicher Schwerpunkt liegt auf den chemischen Stoffgehalten.
Die chemischen Sicherheitsanforderungen umfassen Regelungen für CMR-Stoffe, Duftstoffe und Migrationsgrenzwerte für Schwermetalle.
CMR-Stoffe sind chemische Verbindungen, die Krebs erzeugen, das Erbgut verändern oder die Fortpflanzung beeinträchtigen können. Sie dürfen im Spielzeug nicht verwendet werden. Abweichend davon sieht die neue Richtlinie vor, dass sie unter bestimmten Umständen dennoch verarbeitet werden dürfen:
oder
oder
Für Spielzeuge, die für Kinder unter 36 Monaten konzipiert sind, gibt es Sonderbestimmungen. Sie orientieren sich an Lebensmittelverpackungsmaterialien; hier darf eine Freisetzung der CMR-Stoffe nicht nachweisbar sein. Allerdings nehmen Kleinkinder auch das Spielzeug älterer Geschwister in den Mund. Hierfür greift die Sonderregelung nicht. Aus gesundheitlicher Sicht ist diese Regelung sehr problematisch.
Die Spielzeugrichtlinie enthält eine Aufstellung 55 verschiedener Duftstoffe mit hohem allergischem Potential. Diese dürfen bei der Spielzeugherstellung nicht verwendet werden, Spuren sind jedoch erlaubt.
Auch die Regelungen für Schwermetalle im Spielzeug sind aus der Sicht des Gesundheitsschutzes als sehr kritisch zu betrachten. In der neuen Richtlinie wurden die Migrationsgrenzwerte für Blei, Quecksilber, Arsen, Antimon und Barium deutlich angehoben.
Der Migrationsgrenzwert zeigt an, welche Menge einer unerwünschten Substanz in den Körper übergehen darf.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Migrationsgrenzwerte aus der alten und der neuen Richtlinie. Sie beziehen sich auf abschabbare Spielzeugmaterialien wie Lacke, Wachse, etc.
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Element
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mg/kg abgeschabte Spielzeugmaterialien (alte RL) |
mg/kg abgeschabte Spielzeugmaterialien (neue RL)
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Antimon
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60
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560
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Arsen
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25
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47
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Barium
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1.000
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56.000
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Cadmium
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75
|
23
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Chrom III
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60
|
460
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Chrom IV
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0,2
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Blei
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90
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160
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Quecksilber
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60
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94
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Die neuen Höchstwerte für Schwermetalle wie Blei, Quecksilber, Arsen, Antimon und Barium in abgeschabtem Material sind viel zu hoch angesetzt und widersprechen dem Gedanken des vorbeugenden Gesundheitsschutzes im Kindesalter. Der neue Blei-Höchstwert ist mit Blick auf die Wirkung von Blei auch in kleinsten Konzentrationen auf das kindliche Nervensystem und die Intelligenzentwicklung besonders kritisch zu sehen.
Die EU-Spielzeugrichtlinie bleibt leider hinter dem "technisch Machbaren" zurück. Bei importiertem Spielzeug steht die Haftung der Importeure - angesichts der langen Latenzzeit möglicher späterer Schäden - praktisch nur auf dem Papier.
Die Spielzeugprüfung sollte verbessert werden, indem die (formale) Prüfung der Konstruktionsunterlagen durch eine Baumusterprüfung bei einer unabhängigen Stelle ersetzt wird (FES 2010).
1. CE-Kennzeichnung.
Die Kennzeichnung ist faktisch bedeutungslos, da sie jeder Hersteller in eigener Verantwortung benutzen darf.
2. GS-Zeichen
Das GS-Zeichen ("Geprüfte Sicherheit") bietet eine gewisse Sicherheit. Es kann auf freiwilliger Basis von den Herstellern beantragt werden.
3. LGA-tested Quality
Das Zeichen für Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit wird vom TÜV Rheinland vergeben. Die Produktion wird regelmässig überwacht.
4. ÖKO-Tex 100
Dieses 1992 eingeführte Siegel bestätigt die (erfolgreiche) Schadstoffprüfung von Textilien und textilem Spielzeug.
5. Spiel gut
Der "spiel gut Arbeitsausschuß Kinderspiel und Spielzeug e.V." begutachtet Spielzeug unter anderem unter pädagogischen, Gebrauchs- und Umweltaspekten. Allerdings erfolgen keine Nachprüfungen von bereits erteilten Siegeln.
Schließlich sollte der Verbraucher mit seinem gesunden Empfinden Spielzeug beim Kauf kritisch prüfen: wenn es auffällig riecht oder abfärbt, am besten zurücklegen.
Autoren: Judith Linnemann, M. Otto
Stand: September 2009, überarbeitet im Februar 2011
Quelle: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug. Online verfügbar. Zuletzt abgerufen im Dez. 2010.
FES (2010): Gespräch "Wenn Spielzeug krank macht" in der Friedrich-Ebert-Stiftung am 5.11.2010 in Berlin.
Stiftung Warentest (2010). TEST: Alarm im Kinderzimmer www.test.de