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Lebensmittelkennzeichnung
Seit November 2005 ist laut Verordnung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln die Kennzeichnung von 14 Hauptallergenen verpflichtend. Hierzu zählen auch Milch und Milchprodukte. Nicht zu kennzeichnen sind lose Waren und unbewusst verunreinigte Produkte (z.B. durch die Benutzung derselben Produktionsstraße für verschiedene Produkte).
Beim Kauf oder Verzehr von losen Lebensmitteln sollten beim Bäcker, beim Metzger oder auch im Restaurant die Zutaten erfragt werden.
Eine Orientierung bieten folgende Bezeichnungen:
- Milchpulver
- Molke
- Molkepulver
- Milcheiweiß (Milchprotein)
- Molkeeiweiß
- Casein (Kasein)
- Caseinate (Kaseinate)
- Lactalbumin
- Lacto… (z.B. Lactoglobulin) / Lakto… (z.B. Laktoglobulin)
- Magermilch
- Süßmolke
- Tierisches Eiweiß
Wenn eine oder mehrere dieser Zutaten verarbeitet wurden, ist ein Verzehr nicht empfehlenswert.
2011 beschloss die Europäische Union zusätzliche Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln:
“Die neue EU-Verordnung Nr. 1169/2011, mit der die Information der Verbraucher über Lebensmittel verbessert wird, gilt ab dem 13. Dezember 2014. Sie sieht vor, dass bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (s.o.) , künftig im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden müssen (z.B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter “loser Ware”, ist die genaue Kennzeichnung dieser Stoffe künftig verpflichtend. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Art und Weise der Kennzeichnung derartiger Stoffe bei loser Ware national zu regeln. Eine entsprechende Regelung in Deutschland befindet sich derzeit in der Vorbereitung“ (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 2014).
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Autor/innen: S. Höppner, M. A. J. Kiel, M. Sc. Zuletzt aktualisiert: 12.01.2023