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Grenzwerte
In Deutschland wird die Wasserqualität von Beckenbädern nach der DIN 19643 geregelt. Danach müssen 0,3 bis 0,6 Milligramm (mg) freies Chlor pro Liter Schwimmwasser im Schwimmbecken sein, in Whirlpools 0,7 bis 1,0 mg pro Liter.
Gebundenes Chlor und Trihalogenmethane dürfen je maximal 0,2 mg/l im Schwimmwasser vorkommen. Als unbedenklich werden Trichlormethangehalte von 0,2 mg/ m3 in der Luft eingestuft. In 90% der gemessenen Hallenbäder lag der Wert der Triclormethane bei etwa 0,34 mg/m3 (UBA).
Chlor und Harnstoff reagieren im Wasser zu Trichloramin. In Hallenbädern wird Trichloramin als „Schwimmbadgeruch“ wahrgenommen.
Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte des Umweltbundesamtes hält einen Wert von 0,2 mg/m3 Trichloramin in der Hallenbadluft für toxikologisch unbedenklich.
Daher beabsichtigt das Umweltbundesamt (UBA), das technische Regelwerk im Bäderwesen zu ändern. Es ist eine maximal zulässige Trichloramin-Konzentration in der Hallenbadluft von weniger als 0,2 mg/m3 vorgesehen. Unterstützung erhält das UBA von der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe Umweltmedizin der Gesellschaft Pädiatrischer Allergologie (GPA).
Autor/innen: J. Kiel | J. Linnemann Zuletzt aktualisiert: 16.04.2023