Rechtliche Grundlagen, Grenzwerte

Besitzer von größeren Wasserspeicheranlagen sind verpflichtet diese regelmäßig überprüfen zu lassen. In der 1. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung vom 1. November 2011 wurden explizit auch Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit in die Anzeige- und Untersuchungspflicht aufgenommen. Für Unternehmer und sonstige Inhaber (UsI) gibt es zeitliche Vorgaben, nach denen sie mobile oder ortsfeste Trinkwasserinstallationen überprüfen lassen müssen (gem. §14 Absatz 3 TrinkwV und Anlage 4 TrinkwV):

  • Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich
  • Anlagen (gewerbliche Tätigkeit):  mindestens alle 3 Jahre.

Bei mobilen Versorgungsanlagen, (z.B. an Bord von Land-, Wasser-, und Luftfahrzeugen) legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit der Überprüfung fest. Die Untersuchungsintervalle für Hochrisikobereiche bilden eine Ausnahme, da hier das Intervall der Überprüfung nicht verlängert werden darf, um die Sicherheit der Patienten nicht zu gefährden.

Wenn in den jährlichen Überprüfungen in drei Jahren hintereinander keine Mängel festgestellt werden, so können die Überprüfungsintervalle durch das Gesundheitsamt verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist es, dass keine Veränderungen an der Anlage vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Qualität des Wassers haben können.

Für Trinkwasseranlagen gibt es die folgenden Empfehlungen des UBA:

Legionellenkonzentration

Bewertung

0 KBE/100ml

In Hochrisikobereichen (z.B. Intensivstationen, Onkologie, Rheumatologie), in denen Menschen mit einem geschwächten Immunsystem behandelt werden dürfen keine Legionellen im Wasser nachgewiesen werden.

< 100 KBE/100 ml

Eine Legionellenkonzentration von unter 100 KBE/100 ml ist der angestrebte Zielwert.

100 bis 1.000 KBE/100 ml

Überschreitung des technischen „Maßnahmewerts“ nach TrinkwV. Die Anlageneinstellungen sollten kontrolliert werden und notwendige Wartungsarbeiten vorgenommen werden.

1.000 bis 10.000 KBE/100 ml

Sanierungsmaßnahmen zu einer Verringerung der Legionellenkonzentration sind erforderlich

> 10.000 KBE/100 ml

Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr sind notwendig, wie zum Beispiel ein Duschverbot und der Einsatz von Filtergeräten

Quelle: Eigene Darstellung nach LGL Bayern, 2014

Werden die Werte überschritten, so muss dies umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Eine Untersuchung zur Aufklärung der Ursachen ist ebenso verpflichtend wie eine Gefährdungsanalyse. Anschließend entscheidet sich, ob Maßnahmen ergriffen werden, die dem Schutz der Verbraucher nötig sind. Alle durchgeführten Maßnahmen müssen dem Gesundheitsamt gemeldet und dokumentiert werden.

Empfehlungen des Umweltbundesamtes für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß der Trinkwasserverordnung finden Sie hier.

Stand: 24. Juni 2018 - 14:58 Uhr

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