Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen
Allgemein bleibt festzuhalten, dass keine pauschalen Aussagen über den Asbestgehalt in Speckstein getroffen werden können. Es ist zu empfehlen, von den Händlern der Specksteine einen Nachweis einzufordern, der unter Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS 517) bestätigt, dass im Material kein Asbest nachgewiesen werden kann. Aber auch dann sind bei der Bearbeitung von Specksteinen grundsätzlich Schutzmaßnahmen anzuwenden.
Sinnvolle Handlungsempfehlungen hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ausgesprochen. Sie schließen die Reinigung von Werkräumen, in denen Speckstein bearbeitet wird, mit ein:
- Die Ermittlungspflicht über die zutreffenden Schutzmaßnahmen bei der Reinigung von Schulräumen, in denen Speckstein mit möglichen Asbestgehalten gestalterisch bearbeitet wurde, obliegt u. a. dem Leiter der Schule (§ 36 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 GefStoffV). Verfügt er hierzu nicht über die dafür notwendigen Kenntnisse, wendet er sich an den Sachaufwandsträger der Schule.
- Sofern nach der normalen gestalterischen Bearbeitung von Specksteinen im Kunst- oder Werkunterricht die allgemein üblichen Aufräum- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten, dass sich in den Räumen unzulässig hohe Ansammlungen von Asbestfaserkonzentrationen gebildet haben.
- Specksteinvorräte (unbearbeitetes und unbehandeltes Material) sollten gründlich mit einem drucklosen Wasserstrahl abgespült und anschließend staubdicht verpackt werden. Die Entsorgung kann mit staubdichter Verpackung über den Restmüll erfolgen.
- Endbehandeltes Material (polierte Exponate) sollte ebenfalls mit drucklosem Wasserstrahl abgespült werden. Gegen ein weiteres Ausstellen dieser Exponate bestehen keine Bedenken.
- Sofern in den Räumen eine regelmäßige Grundreinigung erfolgt ist und keine deutlich erkennbaren Staubablagerungen festzustellen sind, sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
- Die Entfernung von Staubablagerungen, bei denen ein Anteil von Talkumpartikeln aus der Specksteinbearbeitung nicht auszuschließen ist, sollte grundsätzlich möglichst nass aber ohne starken Wasserstrahl erfolgen (z. B. vorsichtig benässen und mit Gummischaber abziehen oder aufwischen). Das Absaugen mit handelsüblichen Staubsaugern darf erst wieder durchgeführt werden, wenn die kontaminierten Stäube vorher gefahrlos entfernt werden.
- Bei den beschriebenen Reinigungsprozessen anfallendes Wasser ist aufzufangen und wie Abwasser über die Kanalisation zu entsorgen.
- Bei starker Staubansammlung in Speckstein-Bearbeitungsräumen können weitergehende Schutzmaßnahmen bei der Staubentfernung erforderlich sein. Zur Beurteilung sind im Einzelfall entsprechende Sachverständige (z. B. öffentlich bestellte Asbest-Sachverständige) heranzuziehen. Auskünfte erteilen auch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt oder der zuständige Unfallversicherungsträger.
Stand: 16. Februar 2021 - 14:25 Uhr
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