Meldepflicht laut Infektionsschutzgesetz

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Meldepflicht laut Infektionsschutzgesetz

Solange ein Betroffener noch lebende Läuse auf dem Kopf hat und noch nicht adäquat behandelt wurde (Läusekamm und Pedikulozid), ist er potenziell ansteckend und darf nach dem Infektionsschutzgesetz keine Gemeinschaftseinrichtung (Schule, Kita, Kindergarten, Hort, etc.) besuchen. Wird der Befall während des Besuchs in der Kita entdeckt, kann das Kind trotzdem bis zum regulären Abholen bleiben. In diesem Fall sollten aber Haar-zu-Haar-Kontakte mit anderen Personen gemieden werden.

Wenn noch am gleichen Tag mit der Therapie begonnen wird, darf der Betreffende wieder die Gemeinschaftseinrichtung aufsuchen, auch wenn die Therapie noch nicht abgeschlossen ist. Nach der ersten Behandlung befinden sich keine lebenden Kopfläuse mehr im Haar. Eventuelle Nissen haften fest an den Haaren und können den Kopf nicht verlassen. Eine ärztliche Bescheinigung über eine Behandlung ist aus juristischer Sicht nicht erforderlich.

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass eine Gemeinschaftseinrichtung das örtliche Gesundheitsamt über einen Kopflausbefall informieren muss. Für Privatpersonen gilt diese Meldepflicht nicht.

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Autor/innen: Dr. M. Otto | J. Linnemann, M. Sc.    Zuletzt aktualisiert: 13.01.2024

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