Gesundheitsrisiken

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Gesundheitsrisiken

Reizwirkung von Formaldehyd

Aufgrund seines stechenden Geruchs ist Formaldehyd in der Raumluft ab einer Konzentration von etwa 0,1 Milligramm pro Kubikmeter deutlich wahrnehmbar. Ab etwa 1 Milligramm pro Kubikmeter kommt es zu einer Reizung des Nasenrachenraumes bzw. der Rachenschleimhaut, der oberen Atemwege sowie der Augen. In höheren Konzentrationen treten Kopfschmerz, Atemnot, Übelkeit und Tränenfluss hinzu.

Da Formaldehyd gut wasserlöslich ist, wird es beim Menschen zu etwa 85 % in der Nase resorbiert (AIR 2016).

Die Empfindlichkeit gegenüber Formaldehyd ist jedoch individuell sehr unterschiedlich. Die Symptome verschwinden, sobald Formaldehyd nicht mehr einwirkt. Formaldehyd ist ein Kontaktallergen, d. h. bei wiederholtem Hautkontakt können allergische Reaktionen auftreten.

Kann eingeatmetes Formaldehyd Asthma auslösen oder verschlechtern?

Mit dieser Frage hat sich der Ausschuss Innenraumrichtwerte (AIR) in 2016 befasst. Auf der Grundlage der bisher vorliegenden epidemiologischen Studien sieht der Ausschuss keinen hinreichend belastbaren Zusammenhang zwischen einer Formaldehyd-Exposition und der Entwicklung oder Verschlechterung von Asthma bei Kindern (AIR 2016). Diese Auffassung wird durch Studien an Probanden und Tieren gestützt.

Kanzerogenität von Formaldehyd

IARC

Bisher stand die Substanz lediglich unter dem “begründeten Verdacht”, beim Menschen Krebs auszulösen. Im Juni 2004 hat die IARC (International Agency for Research on Cancer) Formaldehyd als (erwiesenes) Humankanzerogen eingestuft. Formaldehydeinwirkung kann zu Tumoren des Nasen-Rachenraums führen.

Darüber hinaus weisen epidemiologische Studien auf eine Assoziation zwischen einer Formaldehydexposition und einem erhöhten Leukämierisiko beim Menschen hin. Allerdings gibt es begründete Zweifel an einem ursächlichen Zusammenhang. Ein plausibler biologischer Wirkmechanismus für das Zustandekommen von Leukämien ist nicht bekannt (BfR 2006).

EU

Die EU stuft Formaldehyd seit 2014 als „möglicherweise krebserzeugend“ (Kategorie 1B) und als “Mutagen” (Kategorie 2) ein (Verordnung EU 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung EU  1272/2008 (CLP-V)).

Autor/innen: Dr. M. Otto | Prof. K. E. von Mühlendahl    Zuletzt aktualisiert: 22.04.2023

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