Grenzwerte und Richtwerte

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Grenzwerte und Richtwerte

Richtwert für Formaldehyd in der Innenraumluft

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat in 2016 einen Richtwert I (Vorsorgewert) in Höhe von 0.1 mg pro Kubikmeter (Innenraum)-Luft abgeleitet. Das entspricht 100 Mikrogramm/m3. Dieser Wert sollte auch nicht kurzzeitig (länger als eine halbe Stunde) überschritten werden (AIR 2016 a).

Modellrechnung zur Abschätzung des Formaldehyd-bedingten Krebsrisikos durch AIR:

Wenn ein Nichtraucher 80 Jahre lang kontinuierlich 100 Mikrogramm Formaldehyd pro m3 Luft einatmet, beträgt sein Risiko für eine Krebserkrankung der oberen Atemwege etwa 3×10-7.

Dieses Risiko ist sehr gering: von ca. 3 Millionen Nichtrauchern mit dieser Formaldehydbelastung würde nach 80 Jahren 1 Person erkranken. Mit anderen Worten: der Richtwert für Formaldehyd in der Innenraumluft ist als “sicher” anzusehen.

Frühere Richtwerte

Der vom ehemaligen Bundesgesundheitsamt in den Jahren 1977 und 1992 vorgeschlagene Richtwert für die Formaldehydkonzentration in der Innenraumluft beträgt 0,1 ppm (parts per million). Das entspricht 120 MikrogrammFormaldehyd pro Kubikmeter Luft.

Vom BfR wurden als tolerierbare Luftkonzentration (“safe level”)  0,1 ppm (parts per million) angegeben. In gebräuchliche Maßeinheiten umgerechnet entspricht dieser Wert 124 Mikrogramm Formaldehyd pro Kubikmeter Luft – zahlenmäßig ist er mit dem oben zitierten Richtwert des damaligen Bundesgesundheitsamtes praktisch identisch.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt einen niedrigeren Richtwert von 0,08 ppm (0,1 mg/m3). Bei der Einhaltung dieses Richtwertes ist von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen.

Einstufung von Formaldehyd

Nach der EU-Verordnung 605/2014 wird Formaldehyd als krebserregend Kategorie 1B (carc. 1B) und mutagen Kategorie 2 (muta. 2) eingestuft.

Kategorie 1B bedeutet, dass die krebserregende Wirkung im Tierversuch nachgewiesen wurde und auch beim Menschen möglich ist. Mutagen der Kategorie 2 heißt, dass es sich um einen Stoff handelt, der als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden kann (ebenfalls im Tierversuch nachgewiesen).

Die Einstufung kann ab sofort verwendet werden. Seit dem 1. April 2015 ist diese Einstufung regulatorisch bindend.

Kosmetik

Für Kosmetika besteht eine Deklarationspflicht ab einem Gehalt an freiem Formaldehyd von über 0,05 Prozent. Wasch- und Reinigungsmittel müssen ab einem Formaldehydgehalt von 0,1 Prozent mit dem Hinweis “enthält Formaldehyd” gekennzeichnet sein.

Laut Kosmetikverordnung ist Formaldehyd in Kosmetikprodukten zugelassen (BfR 2010):

  • Nagelhärter: Zulassung als Wirkstoff bis 5 %
  • sonstige kosmetische Mittel: Zulassung als Konservierungsstoff bis 0.2 %
  • Mundpflegemittel: Zulassung als Konservierungsstoff bis 0.1 %
  • Haarglättungsmittel: Keine Zulassung als Wirkstoff

Spanplatten

Spanplatten werden je nach Formaldehydabgabe in Emissionsklassen (E 1 – E 3) eingeteilt. Für die Einstufung in die Emissionsklasse E 1 darf die Formaldehydkonzentration, die sich unter genau festgelegten Bedingungen in der Luft einer Prüfkammer einstellt, 0,1 ppm nicht überschreiten.

Holzspielzeug

Im November 2007 schlug das BfR die Überprüfung des Grenzwertes der DIN-Norm für die Formaldehydausgasung aus Holzspielzeug vor (BfR 2007). Die Prüfung des Holzspielzeugs nach DIN-Norm ist weniger aussagekräftig als die Prüfung nach der Chemikalienverbotsverordnung.

Arbeitsplatzgrenzwert und Emissionsgrenzwert

Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt bisher ein MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration) von 0,3 ppm (0,37 mg/m³). Niedrigere Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW-Werte) sollen demnächst rechtlich verbindlich werden. In Produktionsanlagen ist eine Absenkung des Formaldehyd- Emissionsgrenzwertes der TA Luft (technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geplant: von einem Grenzwert von 20 mg/m³ auf voraussichtlich nur noch 1 mg/m³.

Autor/innen: Dr. M. Otto | Prof. K. E. von Mühlendahl | S. Höppner, M. A.    Zuletzt aktualisiert: 22.04.2023

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