Grenzwerte und gesetzliche Vorschriften

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Grenzwerte und gesetzliche Vorschriften

Lärm am Arbeitsplatz

Das Europäische Parlament und der Rat haben 2003 eine Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm erlassen. Die Richtlinie sieht eine Einteilung nach Grenzwerten vor, die verschiedene Schutzmaßnahmen nach sich ziehen:

  • Unterer Auslösewert: Wenn ein Arbeitnehmer über längere Zeit einem Schallpegel von 80dB(A) oder einem Impulslärm von 135dB(C) oder mehr ausgesetzt ist, dann hat der Arbeitgeber eine Informations- und Unterweisungspflicht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen.
  • Oberer Auslösewert: Wenn ein Arbeitnehmer über längere Zeit einem Schallpegel von 85dB(A) oder einem Impulslärm von 137dB(C) oder mehr ausgesetzt ist, dann muss der Arbeitgeber den Lärmbereich kennzeichnen, einen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen und den Gebrauch überwachen.
  • Expositionswert: Dieser Wert wird am Ohr gemessen, während ein Schallschutz getragen wird. Der Schallschutz muss so beschaffen sein, dass 87dB(A) als höchst zulässiger Schallpegel während der achtstündigen Arbeitszeit nicht überschritten wird.

(Mobile) Musikspieler

Seit 2012 ist in Deutschland eine Maximallautstärke für MP3-Player und andere Musikspieler gesetzlich vorgeschrieben. Für mobile, über Kopfhörer betriebene Geräte ist die Maximallautstärke auf 85dB(A) begrenzt. Das entspricht dem Rauschen einer Stadtautobahn oder dem Betriebsgeräusch eines Rasenmähers. Für kurze Zeit sind auch Lautstärken bis 100dB(A) erlaubt (Stiftung Warentest 2011; Europäische Kommission 2009).

Lärmschutz nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Ein allgemeingültiges Lärmschutzgesetz gibt es in Deutschland nicht. Allerdings sind einige Teilbereiche durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die nachgeordneten Verordnungen gesetzlich geregelt worden (UBA 2007) Hierzu gehören:

  • Die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) – Verkehrslärmschutzverordnung. Sie enthält Richtlinien für den Lärmschutz an neu gebauten oder erweiterten Straßen und Schienenwegen.
  • Die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97). Diese Richtlinien gelten für bauliche Maßnahmen an Bundesfernstraßen, die vom Bund finanziert werden. Sie werden herangezogen bei der Planung und beim Bau von neuen Straßen sowie zur nachträglichen Minderung der Lärmbelastungen von bestehenden Straßen. Außerdem geben sie Richtlinien für die Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigungen.
  • Die 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung. Diese Verordnung enthält Richtlinien für den Lärmschutz bei dem Betrieb von Sportanlangen, die keiner speziellen Genehmigung bedürfen. Einer spezielle Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes bedürfen Anlagen, wenn sie im „besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.“
  • Die 24. BImSchV – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung. Diese Verordnung enthält Richtlinien für den Bau von Schallschutzmaßnahmen an öffentlichen Straßen und Schienenwegen.
  • Die 32. BImSchV – Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung. Hierunter fallen bestimmte Maschinen, sie werden im Anhang der Verordnung aufgelistet. Hierunter fallen unter anderem Müllsammelfahrzeuge oder Generatoren.

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm werden für Deutschland 3 Lärmschutzbereiche definiert: die Tag-Schutzzone 1, die Tag-Schutzzone 2 sowie die Nacht-Schutzzone.

Die Einteilung richtet sich nach dem jeweiligen äquivalenten Dauerschallpegel, der sich auf die durchschnittliche Belastung bezieht, wobei die Dauer, Intensität und Häufigkeit der Fluglärm-Lärmemissionen mit einbezogen werden.

In allen Lärmschutzbereichen dürfen Kliniken, Seniorenheime, Erholungsheime und ähnliche Einrichtungen nicht gebaut werden, in den beiden Tag-Schutzzonen darüber hinaus auch keine Schulen, Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen. Wohnungen dürfen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone nicht errichtet werden.

Freizeitlärm

Zur Bewertung von Freizeitlärm führten einige Bundesländer eine „Freizeitlärmrichtlinie” ein. Sie gilt für den Bereich des Freizeitlärms, der nicht als Sportlärm durch die 18. BImSchV geregelt ist. Zu den betroffenen Freizeitanlagen gehören:

  • Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien oder in Zelten Diskothekenveranstaltungen, Feuerwerke, Live-Musik-Darbietungen, Platzkonzerte, Rockkonzerte, Jahrmärkte, Schützenfeste, Stadtteilfeste, Volksfeste usw. stattfinden.
  • Abenteuerspielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze), normale Spielplätze sind hiervon nicht betroffen!
  • Badeplätze, Erlebnisbäder
  • Hundedressurplätze
  • Freizeit- und Vergnügungsparks
  • Freilichtbühnen
  • Zirkusse

In der Regel enthalten diese Vorschriften keine Grenzwerte, sondern Richtwerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.

Im privaten Bereich, z.B. bei Nachbarschaftslärm, ist es sicherlich sinnvoll, ein persönliches Gespräch mit dem Lärmverursacher zu suchen.

Umgebungslärm

Am 18.07.2002 ist die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Kraft getreten. Die Richtlinie regelt den Umgebungslärm, dem Menschen in bebauten Gebieten, in ruhigen Gebieten eines Ballungsraumes und in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern usw. ausgesetzt sind. Ziel der Richtlinie ist es, die Belastung durch Umgebungslärm nach einheitlichen Bewertungsmethoden zu erfassen und Aktionspläne aufgrund der Ergebnisse von Lärmkarten zu erstellen.

Den Text der Richtlinie finden Sie hier.

Spielzeug

Die neue Spielzeugrichtlinie der Europäischen Union vom 18. Juni 2009 sieht umfassendere Normen zu Begrenzung der Lärmhöchstwerte bei Spielzeugen vor. Dies betrifft sowohl Spielzeuge, die ein lautes Dauergeräusch (wie einige elektronische Spielzeuge) als auch solche die laute Impulsgeräusche (wie Spielzeugpistolen) abgeben. In Deutschland trat die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV), welche die Richtlinie umsetzt, in Kraft.

Nachtlärm

Das „European Centre for Environment and Health, Bonn Office“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den aktuellen Wissensstand zum Thema Lärm und Schlafstörungen in den neuen „Night Noise Guidelines“ (Leitline für Nachtlärmbelastung) zusammengetragen. Aus dem Ergebnis hat die WHO neue Qualitätsziele für nächtliche Geräuschbelastungen abgeleitet.

Eine wesentliche Änderung gegenüber älteren Veröffentlichungen der WHO ist die Absenkung des Mittelungspegels (L­­night) außerhalb von Wohnungen von 45 dB(A) auf 40 dB(A). Obwohl manche Personen von Schlafstörungen berichten, sind bis zu einem mittleren Schallpegel von 40 dB(A) keine bedeutenden biologischen Effekte zu erwarten. Ein Lnight 40 dB(A) entspricht dem „No Observed Adverse Effect Level“ (NOAEL) für Nachtlärm und ist mit einem leisen Gespräch vergleichbar.

So lange dieser Grenzwert noch nicht erreicht werden kann, nennt die WHO Lnight 55 dB(A) als Interimswert. Dieser muss als Minimalziel unbedingt erreicht werden, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. 55 dB(A) ist kein gesundheitlich abgeleiteter Grenzwert, sondern stellt eine Übergangslösung dar. Empfindliche Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Ältere oder chronisch Kranke können bei dieser Lärmbelastung nicht ausreichend geschützt werden (WHO 2009).

Die von der WHO vorgeschlagenen Grenzwerte sind jedoch lediglich Empfehlungen und keine verbindlichen Vorschriften.

Schwierigkeiten bei der gesetzlichen Regelung

Gesetzliche Regelungen im Lärmschutz führen oft zu Kollisionen verschiedener Rechte. So z.B. steht das Recht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Bestandsschutz entgegen.

Ferner können Anwohner einer immer stärker befahrenen Straße wenig gegen die Mehrbelastung unternehmen. Anders sieht es bei Anliegern neuer Baugebiete und Straßen- sowie Schienentrassen aus. In diesen Fällen werden gründliche Lärmprüfungen durchgeführt.

Jede Lärmquelle wird separat erfasst und muss gesondert die vorgegebenen Grenzwerte einhalten. Eine gesetzliche Summierung mehrerer Lärmquellen ist nicht vorgegeben. Es spielt keine Rolle, ob zwei oder mehr Quellen in Summe die Grenzwerte überschreiten.

Als Sonderfall sind Baustellen anzusehen, da sie nur temporär existieren und der Baulärm schwer zu kontrollieren ist.

Ein Anspruch auf Lärmschutz wird über Messungen bestimmt. Der gemittelte Dezibelwert eines Tages darf den vorgeschriebenen Richtwert nicht überschreiten. Zulässig sind dagegen Lärmspitzen (z.B. von Laubbläsern und Presslufthämmern), die weit über diesem Richtwert liegen können. Derartige Lärmspitzen sind sogar mehrmals am Tag zulässig solange der gemittelte Dezibelwert unterhalb des Richtwertes bleibt.

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Autor/innen: Prof. K. E. von Mühlendahl    Zuletzt aktualisiert: 29.11.2023

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