Gesetzliche Regelungen und Grenzwerte

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Gesetzliche Regelungen und Grenzwerte

Deklarationspflicht

Schätzungsweise 1 bis 3 % der Europäer leiden zurzeit unter allergischen Reaktionen auf Duftstoffe. Aus diesem Grund müssen Duftstoffe deklariert werden, wenn mindestens 0,001% des Stoffs in einem Produkt enthalten ist, welches auf der Haut verbleibt („Leave-on“-Produkt).

Für Kosmetika, die abgespült werden („Rinse-off“-Produkte) gilt ein Schwellenwert von 0,01% (IKW – Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V., 2004).

Im Allgemeinen werden Duftstoffe mit den Sammelbezeichnungen „Parfum“, „Fragrance“, „Aroma“ oder „Flavour“ gekennzeichnet.

Eine Ausnahme bilden 26 Duftstoffe mit besonders hohem Allergiepotential. Sie müssen auf der Verpackung einzeln aufgeführt werden. Üblicherweise wird der INCI-Name (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) angegeben. Die Angabe dieser Duftstoffe ermöglicht es sowohl Ärzten als auch Betroffenen Stoffe mit Allergiepotenzial zu identifizieren und zu meiden.

In den letzten Jahren identifizierten Fachleute weitere 30 Chemikalien sowie 26 natürliche Extrakte, die Kontaktallergien auslösen können, und empfahlen hierfür Grenzwerte. Bei Einhaltung dieser Grenzwerte wird davon ausgegangen, dass Allergiker keine Reaktion auf Kosmetika mit den o.g. Inhaltsstoffen zeigen und Nicht-Allergiker vor der Entwicklung einer Allergie geschützt werden. Ob und wie die bisher geltenden Grenzwerte auf europäischer Ebene neu geregelt werden und die vor kurzem identifizierten Duftstoffe in die Liste deklarationspflichtiger Duftstoffe aufgenommen werden, wird zurzeit in einer EU-Kommission geprüft.

Moschusverbindungen

Aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sind einige synthetische Moschusverbindungen (z.B. Moschus Ambrette, Moschus Xylol, Moschus Keton, Moschus Mosken, Moschus Tibeten, Galaxolid (HHCB) und Tonalid (AHTN)) problematisch. Sie sind fettlöslich, reichern sich im menschlichen wie tierischen Fettgewebe an und finden sich auch in der Muttermilch wieder. Inwieweit sich das auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist bis heute unklar. Die Moschusgehalte sind abnehmend (Schwegler, 2008) (Vieth, 2002).

Der Einsatz von Moschus Ambrette, das unter Lichteinfluss Allergien auslösen kann und sich im Tierversuch als nervenschädigend herausstellte, ist heute verboten. Auch Moschus Mosken und Moschus Tibeten dürfen nicht mehr verwendet werden (Schwegler, 2008). Moschus Xylol wird bis 2015 verboten werden (e-service on EUROPA, 2011). Allerdings werden Moschus Xylol und Moschus Keton aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung des deutschen Industrieverbandes Körper- und Waschmittel (IKW) von 1994 Reinigungs- und Waschmitteln nicht mehr zugesetzt.

Autor/innen: J. Linnemann    Zuletzt aktualisiert: 14.04.2023

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